von Rechtsanwalt u. FA für gewerblichen Rechtsschutz Dr. Marc Laukemann
Einleitung: „Klimaneutral“, „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“ – in Teil 1 dieser Serie haben wir die rechtlichen Grundlagen und neuen EU-Regelungen vorgestellt. In diesem Teil geben wir Ihnen eine detaillierte Übersicht über gängige Umweltbegriffe und ihre rechtlichen Anforderungen.
Wie sind verschiedene Umweltbegriffe rechtlich zu bewerten?
Hier ist eine Übersicht verschiedener Umweltbegriffe und deren rechtliche Bewertung:
Umweltbegriff | Erlaubt | Verboten | Neue EU-Regelungen |
Schadstofffrei | Wenn das Produkt Schadstoffe enthält, selbst unter gesetzlichen Grenzwerten (OLG Stuttgart, WRP 2019, 516) | Strengere Nachweispflichten und Überprüfungen (Green Claims-RL) | |
Nachhaltig | Wenn nicht erläutert wird, worin die Nachhaltigkeit besteht (OLG Hamm, MMR 2022, 896) | Genaue Definition und Nachweis erforderlich (EmpCo-RL, Green Claims-RL) | |
CO2 reduziert | Ohne konkrete Erläuterung der Reduktion im Produktionsprozess oder Vertrieb (OLG Hamm, MMR 2022, 896) | Muss genau erläutert werden, in welchem Bereich die Reduktion erfolgt ist (Green Claims-RL) | |
CO2 neutral | Mit Erläuterung, wie die Neutralität erreicht wird (OLG Schleswig, GRUR 2022, 1451; OLG Frankfurt a. M., GRUR 2023, 177 – Klimaneutral) | Ohne Erklärung der Erreichung der Neutralität. | Strengere Anforderungen an Nachweis und Klarheit (EmpCo-RL, Green Claims-RL); Vorrang der Reduktion gegenüber Kompensation (BGH) |
Klimafreundlich | Mit überprüfbaren und klaren Aussagen (OLG Schleswig, GRUR 2022, 1451 – Klimaneutrale Müllbeutel II) | Detaillierte Erläuterungen erforderlich (EmpCo-RL) | |
Umweltneutral | Wenn die Umweltbilanz nicht alle Auswirkungen erfasst (LG Karlsruhe, GRUR-RS 2023, 18341 – Klimaneutral) | Präzisere Anforderungen an die Umweltbilanz (Green Claims-RL) | |
Recyclingangaben | Wenn das Produkt nicht zu 100 % aus Recyclingmaterial besteht und dies nicht klargestellt wird (BGH, GRUR 1991, 546 – Aus Altpapier) | ||
Biologisch düngen | Ohne Offenlegung der biologischen Bestandteile (OLG Frankfurt a. M., GRUR 1989, 358) | ||
Klimafreundliche Investitionen | Ohne klare und überprüfbare Aussagen über die konkrete Wirkung (LG Stuttgart, GRUR-RS 2022, 15555; LG Berlin, GRUR-RS 2023, 30588) | ||
Allgemeines Umweltengagement | Allgemeine Hinweise, sofern keine konkreten Tatsachen behauptet werden (BGH, GRUR 2007, 251) | Wenn konkrete Tatsachen fehlen und eine Irreführung möglich ist. | Nur mit nachweisbaren hervorragenden Umweltleistungen erlaubt (EmpCo-RL, Art. 6a) |
Umweltfreundlicher | Wenn nicht das Maximum an Umweltschutz suggeriert wird (OLG Frankfurt a. M., EWiR § 3 UWG 1/94) | Verschärfte Anforderungen an Begründung und Klarheit (Green Claims-RL, Art. 4) | |
Umweltfreundlich | Nur, wenn spezifisch erläutert wird, in welchem Bereich die Umweltfreundlichkeit besteht (OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2016, 9407) | Wenn nicht spezifiziert wird (OLG Schleswig, GRUR 2022, 1451 – Klimaneutrale Müllbeutel II) | Klarheit und Überprüfbarkeit sind zwingend erforderlich (EmpCo-RL, Art. 6) |
Wie der BGH in seiner Entscheidung „klimaneutral“ ausgeführt hat, ist es zur Vermeidung einer Irreführung erforderlich – aber auch ausreichend –, einen klaren und deutlichen Hinweis in die Anzeige aufzunehmen. Dieser Hinweis müsste nach Auffassung des BGH (im konkreten Fall warb eine Herstellerin von Fruchtgummi und Lakritz mit der Aussage “Seit 2021 produziert [Beklagte] alle Produkte klimaneutral.”)
(i) klarstellen, welche konkrete (eigene oder die eines Lieferanten) Tätigkeit bei der Produktion der Produkte angefallenen CO2-Emissionen beschränke, und
(ii) erläutern, ob diese Emissionen vollständig oder zu einem gewissen Prozentsatz kompensiert werden. (Vgl. BGH Urt. v. 27.6.2024 – I ZR 98/23, GRUR 2024, 1122 = WRP 2024, 928 = BB 2024, 2448, Rn. 36).
Im letzten Teil dieser Serie beleuchten wir die Anforderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD und die Risiken strafrechtlicher Konsequenzen bei umweltbezogener Werbung.
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Foto(s): Kreiert mit ChatGpt 4.0 am 21.10.2024