Telekommunikationsunternehmen, die Breitbandnetze für Kabelfernsehen betreiben, hatten Verfassungsbeschwerden gegen § 230 Abs. 5 TKG eingereicht. Mit den Eilanträgen wollten sie die Regelung vorläufig aussetzen lassen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) lehnt die einstweiligen Anordnungen jedoch ab, da die Unternehmen nicht überzeugend dargelegt haben, dass ihnen bis zur Entscheidung des BVerfG schwerwiegende Nachteile entstehen. Es sieht keine Gefahr für die wirtschaftliche Existenz der Telekommunikationsunternehmen, da nur ein Teil der Wohneinheiten betroffen ist. Auch eine irreparable Schädigung des Kundenstamms erscheint dem BVerfG nicht evident, da alternative Verträge möglich sind. Wirtschaftliche Nachteile allein reichten nicht aus, um Normen auszusetzen.

Hintergrund

Die Regelung in § 230 Abs. 5 TKG gewährt den Vertragsparteien mit Wirkung ab dem 1. Juli 2024 ein entschädigungsloses Sonderkündigungsrecht von langfristigen Bezugsverträgen, die üblicherweise zwischen der Wohnungswirtschaft und Telekommunikationsunternehmen zur Versorgung der Bewohner mit Kabel-TV geschlossen werden. Dabei konnte sich die Wohnungswirtschaft in der Vergangenheit auf das sog. Nebenkostenprivileg berufen, das Vermietern erlaubt, die Kosten für die Grundversorgung der Bewohner mit Kabel-TV als Betriebskosten auf die Mieter umzulegen. Das Nebenkostenprivileg fällt zum 30.06.2024 weg, langfristige Bezugsverträge sind damit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündbar. Das stellt eine fundamentale Herausforderung für TK-Unternehmen dar, die ihr Geschäftsmodell auf die Kabel-TV-Versorgung im Sammelabrechnungsmodell ausgerichtet haben.

Erste Bewertung

Es handelt sich um eine vorläufige Entscheidung. Die finale Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des Sonderkündigungsrechts steht noch aus. Allerdings machen die Ausführungen der Karlsruher Richter deutlich, dass hohe Anforderungen an die Verfassungswidrigkeit der Neuregelung zu stellen sind. Wirtschaftliche Nachteile oder gar eine existenzielle Gefährdung im Allgemeinen reichen nicht aus.

Die Entscheidung des BVerfG zeigt nochmals deutlich auf, dass TK-Unternehmen im Kabel-TV-Markt ihr Geschäftsmodell unter Berücksichtigung der TKG-Novelle wirtschaftlich und rechtlich neu ausgestalten müssen, um im Wettbewerb weiter bestehen zu können.

Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/bvg23-116.html

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