Ein aktuelles Urteil des LG Regensburg zeigt: Vermieter tragen das Risiko.
Tatortreinigung, Geruch, Renovierungskosten – wer zahlt, wenn der Mieter stirbt?
Das LG Regensburg (Urt. v. 18. 9. 2025 – 85 O 1495/24) entschied:
➡ Der Tod ist keine Pflichtverletzung.
➡ Die Erben haften nicht für Folgeschäden.
Für Vermieter und Eigentümer bedeutet das:
- Nur Ansprüche bis zum Tod sind durchsetzbar (§ 1967 BGB).
- Schäden danach: Betriebliches Risiko.
- Versicherungsdeckung prüfen – Fristen laufen meist binnen 14 Tagen.
Im Beitrag von Dr. Marc Laukemann, Dr. Ulrich Rösch und Elisa Roggendorff zeigen wir,
wie Vermieter und Erben jetzt richtig reagieren.
📘 Zum vollständigen Beitrag:
#LFRWirtschaftsanwälte #Fachanwälte #Gewerbemietrecht #Erbrecht #Versicherungsrecht #Hotellerie #Immobilienrecht #Unternehmensnachfolge #WirBeratenUnternehmer
