Erste Hilfe bei Corona: Wie komme ich an die Zuschüsse?

Stand 06.04.2020

Im Rahmen der Corona Krise wurden eine Reihe von Hilfsmaßnahmen auf den Weg gebracht, darunter die „Soforthilfe Corona“ für durch die Corona Virus Pandemie geschädigte Unternehmen und Angehörige der freien Berufe. Charme der Hilfsmaßnahme ist, dass ein Zuschuss für Corona grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden muss.  

Im folgenden Beitrag fassen Ihnen RA Dr. Marc Laukemann und Rain und Stbin Elisa Roggendorff die Voraussetzungen zusammen:   

1. Soforthilfe Freistaat Bayern

Wer kann den Zuschuss beantragen?

Unternehmer im Sinne des § 2 Gewerbesteuergesetz und Freiberufler mit bis zu 250 Arbeitnehmern und bereits vor dem 01.12.2019 Waren oder Dienstleistungen angeboten haben. Das Unternehmen muss in Bayern ansässig sein, um die Soforthilfe Bayern beantragen zu können. 

 

Was begründet den Antrag?

Wirtschaftliche Schwierigkeiten aufgrund der Corona Virus Pandemie, die Schwierigkeiten dürfen nicht bereits davor bestanden haben. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten muss existenzgefährdend sein aufgrund massiver Liquiditätsengpässen und dürfen nicht mit Hilfe von Entschädigungsleistungen, Steuerstundungen, sonstige Eigen- oder Fremdmittel oder sonstige Liquiditätsmaßnahmen ausgeglichen werden können. Die Angaben sind in dem Antrag wahrheitsgemäß an Eides statt zu machen.  

Jedes Unternehmen im Sinne des § 2 GewStG kann solch einen Antrag stellen. Sollte es sich um ein verbundenes Unternehmen handeln, ist hinsichtlich des Liquiditätsengpasses auf das Gesamtunternehmen abzustellen. Liquiditätsengpass bedeutet, dass der Antragsteller durch die Corona Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. 

 

Wieviel Zuschuss kann beantragt werden?

Die Finanzhilfe erfolgt als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen. Teilzeitkräfte werden hierbei in Vollzeitkräfte umgerechnet. 

  • Bis zu 5 Erwerbstätige  Euro  9.000,- 
  • Bis zu 10 Erwerbstätige  Euro  15.500,- 
  • Bis zu 50 Erwerbstätige  Euro  30.000,- 
  • Bis zu 250 Erwerbstätige  Euro 50.000,- 

    Bis wann sind Anträge zu stellen?

    Anträge sind bis zum 30.06.2020 an die zuständige Bewilligungsbehörde zu richten.  

    An wen sind die Anträge zu richten? 

    Anträge der Soforthilfe Bayern sind an die örtlich zuständige Regierung bzw.  an die Landeshauptstadt München zu richten. 

    https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/  

     

    Welche Besonderheiten sind zu beachten?

    • Bundesprogramm zur Soforthilfe ist vorrangig zu beantragen. 
    • Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz sind vorrangig zu beantragen (Entschädigung werden angerechnet auf die Finanzhilfe i.H.V max. Liquiditätsengpass). 
    • Bisher keine Regelung zur bilanziellen Behandlung, sprich ob das grundsätzliche Wahlrecht besteht, den Zuschuss als Einnahme zu bilanzieren. 

      2. Soforthilfe des Bundes  

      Wer kann den Zuschuss beantragen? 

      Antragsberechtigte für die Corona Hilfe sind Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu 10 Beschäftigten, die wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind. Sie müssen ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein. Als wichtigster Nachweis dient hier die Steuernummer. 

       

      Was begründet den Antrag? 

      Nachweis des Liquiditätsengpasses1 durch Corona-Krise: Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben. Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist.  

       

      Wieviel Zuschuss kann beantragt werden? 

      Die Soforthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise. Unternehmen bzw. Selbständige aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis zu 5 Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls für drei Monate. 

       

      Bis Wann sind Anträge zu stellen? 

      Anträge sind bis spätestens 31.05.2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen. 

       

      Welche Besonderheiten sind zu beachten? 

      Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich, auch zeitliche Kumulierung. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen. Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten Jahr. Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig. 

       

      An wen sind die Anträge zu richten? 

      Länder haben die Umsetzung und Auszahlung der Hilfen übernommen. Eine Liste der Ansprechpartner finden Sie nachfolgend. 

      https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/20200329-weg-fuer-gewaehrung-corona-bundes-soforthilfen-ist-frei.html  

      3. Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz 

       

      Wer kann Entschädigung beantragen? 

      Jeder, der in Bayern aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot unterliegt und einen Verdienstausfall erleidet ohne dabei krank zu sein. 

       

      Was begründet den Antrag? 

      Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot unterliegt oder unterworfen wird, beziehungsweise abgesondert wurde, und einen Verdienstausfall erleidet und dabei nicht krank ist, erhält grundsätzlich eine Entschädigung. Typischerweise sind hier Selbständige und Arbeitnehmer betroffen. 

       

      Wieviel Zuschuss kann beantragt werden 

      Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. 

      • bis 6. Woche: Entschädigung in Höhe des vollen Verdienstausfalls (netto) und 
      • ab 7. Woche: Entschädigung in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 

       

      Bis Wann sind Anträge zu stellen? 

      Antragsfrist: bis zu 3 Monate nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder der Absonderung. 

       

      Welche Besonderheiten sind zu beachten? 

      Eine Entschädigung kann nicht gezahlt werden:  

      • an Eltern ohne Tätigkeitsverbot, deren Kinder wegen eines Besuchsverbotes gemäß IfSG keine Betreuungseinrichtung besuchen durften 
      • für die Zeit einer Krankschreibung oder Krankmeldung. Nachweis, dass während der Zeit des Tätigkeitsverbotes keine Arbeitsunfähigkeit wegen einer Krankheit bestand (Bescheinigung der Krankenkasse o. ä.). Im Falle einer Krankschreibung erhält man 6 Wochen lang Krankengeld vom Arbeitgeber. 
      • für Auszubildende, die aus einem in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen (gemäß § 19 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe b BBiG) 
      • bei fehlender Tarifregelung: für eine relativ unerhebliche Zeit des Tätigkeitsverbotes (nach § 616 BGB) 
      • bei anderweitigem, entlohntem Einsatz im Betrieb 
      • bei vertraglichen oder tarifrechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung 

         Es besteht die Pflicht des Arbeitgebers, auch die Entschädigungszahlung des Staates voraus zu finanzieren. Durch diese gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers ist sichergestellt, dass die Betroffenen erst einmal trotz Absonderung ihr Geld weiter erhalten. 

        Bei der Corona Hilfe für Selbständige erfolgt die Berechnung auf Basis von 1/12 des Arbeitseinkommens (Paragraph 15 Sozialgesetzbuch IV), bei Heimarbeitern gilt der Monatsdurchschnitt des letzten Jahreseinkommens. 

         Arbeitnehmer sind verpflichtet ihren Arbeitgeber oder Dienstherren unverzüglich zu informieren, dass ein Tätigkeitsverbot vorliegt. Als angestellte(r) Beschäftigte(r) erhalten Sie den Verdienstausfall bei einem Tätigkeitsverbot beziehungsweise einer Absonderung gemäß Infektionsschutzgesetz in den ersten 6 Wochen von Ihrem Arbeitgeber ausgezahlt. Zur Entschädigung bei einem Tätigkeitsverbot von mehr als 6 Wochen muss ein formloser Antrag bei der zuständigen Regierung gestellt werden. 

         Arbeitgebern erstattet die zuständige Regierung die gezahlten Entschädigungen für ihre Angestellten, denen eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1 IfSG zu gewähren ist (bei Tätigkeitsverboten: Verdienstausfall und Rentenbeiträge; bei Abgesonderten: Verdienstausfall, Rentenbeiträge und Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung). Selbstständig Tätige stellen den Antrag auf Entschädigung direkt bei der zuständigen Regierung. 

         

        An wen sind die Anträge zu richten 

        An die zuständige Regierungsstelle. 

         

        4. Beratungszuschuss nach der Ergänzung der Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows vom 30.03.2020 

         

        https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/B/bekanntmachung-foerderung-unternehmerischen-know-hows.pdf?__blob=publicationFile&v=4  

         

        Wer kann den Zuschuss beantragen? 

        Kleine und mittlere Unternehmen, sowohl junge, neu gegründete Unternehmen als auch Bestandsunternehmen und Unternehmen in Schwierigkeiten.  

        https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Wirtschafts_Mittelstandsfoerderung/unb_merkblatt_antragsberechtigte_kmu.pdf?__blob=publicationFile&v=2  

        Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen definieren sich grundsätzlich nach folgenden Kriterien: 

        • Mitarbeiterzahl bis 250 Personen 
        • Jahresumsatz kleiner oder gleich 50 Mio. Euro oder 
        • Bilanzsumme § 267 Abs. 4 a HGB kleiner oder gleich 43 Mio. Euro 

        Zu der konkreten Ermittlung der Größenbestimmungen 

        https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/79c0ce87-f4dc-11e6-8a35-01aa75ed71a1/language-de 

         

        Was begründet den Antrag? 

        Grundsätzlich wird Beratung2 zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung gefördert. Im Rahmen des Sofortprogrammes werden die Förderbedingungen für alle von der Corona Krise betroffene Unternehmen ergänzt. 

        Wieviel Zuschuss kann beantragt werden? 

        Der Zuschuss beträgt für alle von der Corona Krise betroffenen Unternehmen bis zu Euro 4.000,-. Zu den förderfähigen Beratungskosten gehören neben Honorar auch Auslagen und Reisekosten, nicht jedoch die Umsatzsteuer.  

         

        Bis Wann sind Anträge zu stellen? 

        Bis zum 31.12.2020. 

         

        An wen sind die Anträge zu richten? 

        https://fms.bafa.de/BafaFrame/unternehmensberatung 

         

        Welche Besonderheiten sind zu beachten? 

        Der Zuschuss wird direkt an den Berater ausgezahlt. Es sind keine Vorgespräche mit regionalen staatlichen Ansprechpartnern notwendig.   

        Es wurde kein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Zuwendungsempfängers beantragt oder eröffnet ist bzw. die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. 

        Nur Individualberatung, keine Seminarberatung/workshops.  

        Das Förderprogramm richtet sich an Unternehmen, die bereits gegründet sind.