Neue Rechtsprechung zum Ausschluss von Gesellschaftern in Zwei-Personen-GmbHs: Was Unternehmer wissen sollten!

Liebe Unternehmer, Gesellschafter und Geschäftsführer,

wir möchten Sie heute auf einen aktuellen Fachartikel aufmerksam machen, der für Sie von großer Bedeutung sein könnte. Unser Gründungspartner und Fachanwalt für Gesellschaftsrecht, Dr. Marc Laukemann, hat gerade einen Artikel in einer juristischen Fachzeitschrift JURIS – Das Monatsmagazin, die in einer Auflage von 70.000 Exemplaren dem monatlichen erscheinenden Anwaltsballt beiliegt, veröffentlicht. Darin analysiert er die wegweisende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Thema Ausschluss von Gesellschaftern in Zwei-Personen-GmbHs.

Der Artikel trägt den Titel „Neue Rechtsprechung zum Ausschluss von Gesellschaftern in Zwei-Personen-GmbHs: Was Unternehmer wissen sollten!“ und erscheint in der Zeitschrift

In dem Artikel wird zunächst die bisherige Rechtsprechung des BGH zum Thema dargelegt und anschließend die wegweisende Entscheidung des BGH vom 11.07.2023 (Az. II ZR 116/21) vorgestellt. Der BGH hat dabei seine bisherige Rechtsprechung aus dem Jahr 1953 ausdrücklich aufgegeben und klargestellt, dass die Wirksamkeit der Ausschließung eines Gesellschafters bereits mit der Rechtskraft des Ausschlussurteils eintritt und nicht von der Leistung einer Abfindung abhängt.

Diese Entscheidung beendet einen lang andauernden Streit in Literatur und Rechtsprechung und schafft eine dringend benötigte Rechtssicherheit für Unternehmer wie Sie. Sie können nun sicher sein, dass ein auszuschließender Gesellschafter die Ausschlussklage nicht mehr verzögern kann, indem er die Höhe der Abfindung in Frage stellt.

Dr. Laukemann gibt in seinem Artikel auch wertvolle Empfehlungen für den Kläger und den Beklagten in einem Ausschlussverfahren bei einer Zwei-Personen-GmbH. So können sich beispielsweise auszuschließende Gesellschafter gegen die Austragung aus der Gesellschafterliste oder ihren Ausschluss per Gesellschafterbeschluss wehren, indem sie Widerspruch gegen die Beschlussfassung erheben oder einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen.

Wir möchten Sie ermutigen, den vollständigen Artikel zu lesen, um von den wertvollen Informationen und Empfehlungen zu profitieren, die Dr. Laukemann darin präsentiert. Der Artikel ist in der Fachzeitschrift „jM“ (2023, 451-452) erschienen und kann dort nachgelesen werden.

Falls Sie Fragen zu diesem Thema haben oder rechtlichen Rat benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach über unsere Website www.wir-beraten-unternehmer.de oder per Telefon unter 089 29 19 60 60.

Wir freuen uns auf Ihre Meinungen und Erfahrungen zu diesem Thema! Teilen Sie uns gerne Ihre Gedanken in den Kommentaren mit.

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