Schenkungsteuer: Wertfeststellung eines Grundstücks bindend

LFR Wirtschaftsanwälte informiert: In einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) wurde festgestellt, dass die Wertfeststellung eines Grundstücks für Zwecke der Schenkungsteuer bindend ist. Das bedeutet, dass der festgestellte Wert auch für nachfolgende Schenkungen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren gilt, die mit der Grundstücksschenkung zusammenzurechnen sind.

Hintergrund: Ein Mann hatte im Jahr 2012 von seinem Vater einen Miteigentumsanteil an einem unbebauten Grundstück geschenkt bekommen. Das Finanzamt stellte den Grundbesitzwert auf knapp 90.000 Euro fest. Da dieser Wert unter dem gesetzlichen Freibetrag für Kinder von 400.000 Euro lag, musste der Beschenkte keine Schenkungsteuer zahlen.

Im Jahr 2017 erhielt der Mann erneut eine Schenkung von seinem Vater in Höhe von 400.000 Euro. Gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG werden mehrere Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallen, zusammenzurechnet. Das Finanzamt ermittelte den Gesamtbetrag beider Schenkungen und setzte eine Schenkungsteuer von rund 10.000 Euro fest. Dabei berücksichtigte es den Grundbesitzwert, der bereits im Zusammenhang mit der Schenkung von 2012 festgestellt worden war.

Der Sohn wandte ein, dass der damals festgestellte Wert zu hoch sei. Allerdings lehnte der Bundesfinanzhof eine Korrektur des Grundstückswerts nach unten ab. Grundstückswerte werden für Zwecke der Schenkungsteuer in einem eigenen Verfahren gesondert festgestellt und gelten nicht nur für die Schenkungsteuerfestsetzung, für die sie angefordert wurden, sondern auch für alle nachfolgenden Schenkungsteuerfestsetzungen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren, die mit der Grundstücksschenkung zusammenzurechnen sind.

Unser Tipp: Wenn Sie als Beschenkter den festgestellten Grundstückswert für zu hoch halten, sollten Sie sich sofort gegen die Feststellung wenden, um mögliche Unrichtigkeiten anzufechten. Andernfalls können Sie die Unrichtigkeit bei nachfolgenden Schenkungsteuerfestsetzungen nicht mehr erfolgreich geltend machen.

Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie in der aktuellen Ausgabe der Fachzeitschrift „DStR“ (Deutsche Steuer-Zeitung).

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Quelle: zu BFH, Urteil vom 26.07.2023 – II R 35/21

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