Wann haften Geschäftsleiter persönlich für Fehlverhalten ihres ressortverantwortlichen Kollegen?

Die Frage, welche Pflichten Geschäftsleiter in der Praxis treffen und wie sie eine persönliche Haftung vermeiden können, ist und bleibt der Dauerbrenner unserer täglichen Beratung.

Grundsätzlich gilt:

Geschäftsführer sind immer letztverantwortlich

Den Geschäftsführer einer GmbH trifft kraft seiner Amtsstellung grundsätzlich die Pflicht zur Geschäftsführung im Ganzen.

Eine Ressortaufteilung unter mehreren Geschäftsführern ist möglich und haftungsrechtlich sinnvoll

Eine Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung auf der Ebene der Geschäftsführung setzt nach der Rechtsprechung eine klare und eindeutige Abgrenzung der Geschäftsführungsaufgaben voraus, d.h.

  • Es gibt eine klare Aufgabenzuweisung
  • Diese wird von allen Geschäftsführern mitgetragen
  • Geschäftsführungsaufgaben dürfen nur an hierfür fachlich und persönlich geeignete Personen delegiert werden.

Eine diesen Anforderungen genügende Aufgabenzuweisung bedarf nicht zwingend einer schriftlichen Dokumentation, vgl. BGH, Urt. v. 6.11.2018 – II ZR 11/17.

Wann sind GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig?

In der Praxis wird immer wieder versucht, eine unerwünschte #Sozialversicherungspflicht von #GmbH-Geschäftsführern durch geschickte Gestaltung der #Gesellschaftsverträge zu vermeiden?

Das Bundessozialgericht (#BSG) hat die Anforderungen an gesellschaftsrechtliche Gestaltungen zur Vermeidung der Sozialversicherungspflicht in den letzten Jahren deutlich verschärft. Erforderlich sind derzeit

  • eine #Mehrheitsbeteiligung oder
  • eine entsprechende satzungsmäßige Ausgestaltung der Mitbestimmungsrechte des Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers durch Sperrklauseln und Stimmbindungsvereinbarungen.

Nur dann ist die rechtliche Gestaltungsmacht ausreichend, um nach Auffassung des BSG eine #weisungsfreie Tätigkeit und keine Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV auszuüben.

Allen Versuchen, durch andere vertragliche Gestaltungen von der vorgenannten Rechtsprechung abzuweichen, z.B. durch Treuhandvereinbarungen, erteilt das BSG eine klare Absage für die Qualifizierung als Selbständiger.

GmbHGeschäftsführer #Sozialversicherungspflicht #Fachanwälte #WirberatenUnternehmer

Quelle: Urteile: BSG v. 1.2.2022 – B 12 R 19/19 R; BSG v. 1.2.2022 – B 12 R 20/19 R; BSG v. 1.2.2022 – B 12 KR 37/19 R